§ 1 Ausgabendeckung
Die zur Erfüllung der Aufgaben des TSV-Feldafing erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Mitgliedsbeiträge, Miet-, Pacht-, Zins- und sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 2 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahres-Mitgliedsbeitrag zu entrichten; das gilt nicht für Ehrenmitglieder.
(2) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die Bestandteil des Finanzstatutes ist.
(3) Die Abteilungen erheben von ihren Mitgliedern zusätzliche Beiträge („Abteilungsbeitrag“) zur Deckung ihrer operativen Kosten inklusive ggf. anteiligen Kosten für die Nutzung von Einrichtungen von Dritten (z.B. Betriebskostenanteil gemeindliche Turnhalle, Schwimmbadeintritt etc).
(4) Über Stundungen, Ermäßigungen oder Erlass von TSV- und/oder Abteilungs-Beiträgen entscheidet der Vorstand des TSV, bei Abteilungsbeiträgen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Abteilungsvorstand.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen bei Adressen, Telefon, Fax, Email-Adressen oder Bankverbindungen der Geschäftsstelle des TSV mitzuteilen.
(6) TSV- und Abteilungsbeiträge sind im ersten Quartal eines Jahres fällig und werden vom TSV-Schatzmeister für den Gesamtverein bzw. für alle Abteilungen zentral erhoben.
(7) Bei Eintritt während des Jahres werden TSV- und Abteilungsbeiträge mit 1/12 des Jahresbeitrages für den jeweils begonnenen und folgende Monate bis Jahresende fällig.
(8) Unabhängig von der technischen Abwicklung des Beitragseinzuges ist der TSV-Schatzmeister verpflichtet, auf der Grundlage des jeweiligen Beitragsaufkommens mit den Abteilungen die finanzielle Situation stets
aktuell und zukunftsweisend zu besprechen. Hierzu hat zum 30. Juni eine Abstimmungsbesprechung mit Vorausschau zum Jahresende und zum 30. September eine Abstimmungsbesprechung mit Vorausschau zum
Jahresende und Beitragsgestaltung für das Folgejahr stattzufinden.
§ 3 Spenden
Der TSV-Feldafing ist zum Empfang von Spenden berechtigt. Werden Spenden vereinnahmt, dürfen als Quittung nur die vom TSV-Feldafing herausgegebenen Spendenbescheinigungen verwendet werden. Die
Spendenbescheinigungen dürfen nur vom Vorsitzenden oder Schatzmeister unterzeichnet werden. Abteilungen sind auch bei eigener Kassenführung nicht berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.
Bei Spenden jeglicher Art (z.B. Geld- und Sachspenden, Sponsoring usw.) sind u.a. die Richtlinien des Finanzamtes streng zu beachten.
§ 4 Miet-, Pacht- und Zinseinahmen
Der Vorstand beruft einen Finanzbeirat. Der Finanzbeirat besteht aus drei sachverständigen Personen, zusätzlich dem Vorsitzenden und Schatzmeister des TSV. Der Finanzbeirat berät den Vorstand.
Geldanlagen über 50.000 EUR bedürfen der Einwilligung des Finanzbeirates. Dieser entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Schatzmeister kann die Einwilligung durch
Umlaufverfahren (Post/Fax/Email) einholen. Die Einwilligung ist zu protokollieren und den Rechnungsprüfern vorzulegen.
Der Finanzbeirat soll mindestens zweimal jährlich tagen. Der Vorstand unterrichtet den Finanzbeirat regelmäßig und aktuell über die wirtschaftliche Gesamtsituation des TSV.
§ 5 Sonstige Einnahmen
Der TSV-Feldafing darf sich nicht wirtschaftlich betätigen; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstandes. Die Abteilungen können, soweit nach Satzung zulässig, sonstige Einnahmen
erwirtschaften (z.B. Gästekartenverkauf, Eintrittsgelder usw.). Diese Einnahmen können unabhängig vom Haushalt in der betreffenden Abteilung verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 6 Rechnungslegung
Der TSV-Feldafing ist zur Rechnungslegung nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet. Die Buchführung und der Jahresabschluss wird grundsätzlich an einen externen Dienstleister
vergeben. Die Abteilungen führen nur „Unterkonten bzw. Unterkassen” des TSV Feldafing. Der Abteilungskassenwart ist dem Schatzmeister unterstellt und weisungsgebunden.
§ 7 Insichgeschäfte
Geschäfte, die der TSV mit einem Vorstandsmitglied oder einemVorstandsmitglied in einer Abteilung vornehmen will, bedürfen der einstimmigen Genehmigung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
wenn ihr Volumen den Betrag von 3.000,– EUR jährlich überschreitet. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag mit einer Firma abgeschlossen werden soll, in der eine Person aus dem genannten Personenkreis eine leitende Tätigkeit ausübt.
§ 8 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Abteilungs-Rechnungsprüfer wird in der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt.
(3) Die Rechnungsprüfer überwachen die Buchungsvorgänge und Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat rechtzeitig vor der Verabschiedung des Jahresabschlusses zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet nach treuhänderischen Gesichtspunkten zu prüfen.
(5) Die Rechnungsprüfer können vom Vorstand zu Sonderprüfungen eingesetzt werden.
§ 9 Inkrafttreten
Vorstehendes Finanzstatut wurde am 25.10.2018 in Feldafing von der TSV Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung der geänderten Satzung in Kraft.