§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Feldafing 1911 e.V. (kurz: TSV-Feldafing). Er hat seinen Sitz in Feldafing und ist in das Vereinsregister eingetragen.  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, durch Spiel und Sport zur Gesundheit,
Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung seiner Mitglieder
beizutragen sowie deren Freizeitgestaltung in der Gemeinschaft mit anderen
Sporttreibenden zu fördern. Der Vereinszweck besteht weiterhin in der
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird
insbesondere verwirklicht durch
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, Spiel- und Leistungsübungen,
– Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen
einschließlich dazugehöriger Vereinsheime und sonstiger sportlicher
Freizeiteinrichtungen,
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlicher
Veranstaltungen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische
Personen als fördernde Mitglieder werden, die schriftlich beim Vorstand um
Aufnahme nachsuchen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der
Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-
Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen
Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der
rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG)
folgende personenbezogene Daten von allen Vereinsmitgliedern,
Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:

• Vollständiger Name,
• Titel,
• Vollständige Adresse,
• Nationalität,
• Geburtsort und -datum,
• Telefonnummer,
• Mobiltelefonummer,
• E-Mailadresse,
• Faxnummer,
• Vollständige Bankverbindung,
• Bevorzugte Sportart (Sparte/Abteilungen),
• (Mitgliedschaft in anderen Vereinen/Spielgemeinschaft)
• Mitgliedsart,
• Beruf,
• Schule,
• Schwimmer (ja/nein)
• Zeiten der Vereinszugehörigkeit,
• sowie bei minderjährigen Antragsstellern der Name eines Erziehungsberechtigten

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(4) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
• Name,
• Vorname,
• Geburtsdatum,
• Geschlecht,
• Sportartenzugehörigkeit

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine
Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren
Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder
ebenfalls zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen
der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu
anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern,
Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten
Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(6) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen
satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene
Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner
Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien.

(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen,
Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen,
Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen,
Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem
vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende
Datenverwendung ist dem Verein –abgesehen von einer ausdrücklichen
Einwilligung– nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung,
der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern
nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet
ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(8) Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter haben
im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des
BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung,
Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit
seiner Daten.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten
gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden
für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der
Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(10) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person.
Der jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres mögliche Austritt aus dem
Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von sechs
Wochen zum Jahresende zu erklären
Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für die Zeit vom Tag der
Kündigung bis zum Jahresende besteht demnach nicht.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei
als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten
gegenüber anderen gilt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des
Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung entscheiden
dann die Mitglieder auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung, sofern
vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wird
Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung
unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet
gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ohne Recht auf Berufung
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen
Beitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Die Beiträge setzen sich aus einem Grundbeitrag für die
Mitgliedschaft im TSV Feldafing und den jeweiligen Abteilungsbeiträgen
zusammen. Die Höhe der Abteilungsbeiträge richtet sich nach der Höhe der
operativen Kosten der Abteilung und wird von der jeweiligen
Abteilungsversammlung festgelegt. Alles Weitere regelt ein Finanzstatut.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
c) der Vereinsausschuss (erweiterter Vorstand)
d) die Abteilungsversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Vereinsmitglied – auch
ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des
Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Bestellung der Rechnungsprüfer
c) Beschlussfassung über das Finanzstatut
d) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Vereinsauflösung,
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
ergeben.
g) Zustimmung zu Schaffung, Erwerb, Belastung und Veräußerung von
unbeweglichem Vereinsvermögen:
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung einberufen. Die
Einladung erfolgt durch Aushang in den Schaukästen und durch
Bekanntmachungen/Flugblätter in den Abteilungen. Wird für einen
Tagesordnungspunkt eine 3/4- bzw. eine 2/3-Mehrheit benötigt, müssen alle
wahlberechtigten Vereinsmitglieder fristgerecht per Post, Faxnachricht oder per
Email eingeladen werden.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder
einzuberufen, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer
beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst: Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung
bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es
auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) bis zu 3 Beisitzern
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere die
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
– Kooptationen in den Vereinsausschuss
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die
Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Vorzeitig ausscheidende
Mitglieder wählt die nächste Mitgliederversammlung nach.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Im Falle der Eilbedürftigkeit kann der
1.Vorsitzende einen Beschluss im Umlaufverfahren (Post/Fax/Email)
einholen. Eine Vorstandssitzung wird stets vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung muss erfolgen, wenn eines der Vorstandsmitglieder das
verlangt. Für die Einberufung ist die Vorlage einer Tagesordnung nicht
notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

§ 13 Vereinsausschuss (erweiterter Vorstand)

Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den
Vorsitzenden der Abteilungen und sonstigen vom Vorstand kooptierten
Mitgliedern.

§14 Aufgaben des Vereinsausschusses

Dem Vereinsausschuss obliegen vor allem folgende Aufgaben:
a) Beratung und Unterstützung des Vorstands
b) Beschlussfassung über Neugründung und Auflösung einer Abteilung
c) Beschlussfassung über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplanes
d) Koordinierung der Aktivitäten des Gesamtvereins

§ 15 Sitzungen des Vereinsausschusses

Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen. Er
muss einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder verlangt.
Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Kooptierte Vereinsausschussmitglieder haben kein
Stimmrecht.

§ 16 Abteilungsversammlung

Hat der Vereinsausschuss eine Abteilung beschlossen, können Mitglieder
dieser beitreten. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Abteilungsvorstands,
b) Bestellung des Abteilungs-Rechnungsprüfers,
c) Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge,
d) Beschlussfassung über den jährlichen Abteilungs-Haushaltsplan.
Mindestens einmal im Jahr sollte eine Abteilungsversammlung stattfinden.
Sie wird vom Abteilungsleiter oder vom Vereinsvorstand mit einer Frist von
zwei Wochen einberufen.
Über den Verlauf der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
und auch dem Vereinsvorsitzenden unaufgefordert in Abdruck zuzustellen ist.

§ 17 Abteilungsvorstand

Abteilungsvorstand besteht
a) aus dem Abteilungsleiter,
b) aus dem Abteilungskassenwart
c) auf Beschluss aus einem stellvertretenden Abteilungsleiter,
d) auf Beschluss aus dem Abteilungsschriftführer
e) auf Beschluss aus bis zu 3 Beisitzern

§ 18 Aufgaben und Zuständigkeit des Abteilungsvorstandes

Der Abteilungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Abteilung zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ vom Vereinsausschuss zugewiesen
sind. Mitglieder des Abteilungsvorstandes sind nicht berechtigt die Abteilung
bzw. den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Zu den Aufgaben des Abteilungsvorstandes zählen insbesondere die
– Vorbereitung und Einberufung der Abteilungsversammlung,
– Ausführung von Beschlüssen der Abteilungsversammlung,
– Vorbereitung eines etwaigen Abteilungs-Haushaltsplanes, Abteilungs-
Buchführung, Erstellung des Abteilungs-Jahresberichts, Vorlage der
Abteilungs-Jahresplanung,
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von
Abteilungs-Mitgliedern.

§ 19 Wahl des Abteilungsvorstandes

Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Die
Mitglieder des Abteilungsvorstands werden für die Zeit von drei Jahren
gewählt. Der Abteilungsvorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Vorzeitig ausscheidende Mitglieder wählt die nächste
Abteilungsversammlung nach.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein bzw. in der Abteilung endet
auch das Amt als Abteilungsvorstand.

§ 20 Protokollierung

Über den Verlauf sämtlicher Sitzungen der Organe des Vereins sind
Protokolle zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem
Schriftführer (Protokoll-Führer) zu unterzeichnen sind.

§ 21 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre bestellten zwei
Rechnungsprüfer überwachen die Buchungsvorgänge und Kassengeschäfte
des Vereins. Eine Überprüfung hat vor dem Jahresabschluss zu erfolgen; über
das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 22 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder
eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so
dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird,
geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor
Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins und bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Feldafing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei
denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 16.03.2005 in Feldafing von der
Mitgliederversammlung beschlossen und am 25.10.2018 von der
Mitgliederversammlung geändert (§§ 4, 5, 6).